Das WPD Freeride Camp sowie das WPD Ski Touring Camp – im Folgenden auch „WPD“, „Reise“ und „Veranstaltung“ genannt – ist eine Veranstaltung von Lorraine Huber (nachfolgend auch „Initiatorin“).
§ 1 Teilnahmebedingungen und Leistungsumfang
(1) Die Teilnahme an den WPD ist ausschließlich Frauen vorbehalten. Das Mindestalter der Teilnehmerinnen beträgt 18 Jahre. Jede Teilnehmerin muss per Email erreichbar sein.
(2) Der Leistungsumfang für die Veranstaltung ist auf der Homepage www.lorrainehuber.com im Detail beschrieben.
(3) Organisatorische Maßnahmen gibt die Initiatorin den Teilnehmerinnen rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung per E-Mail bekannt.
(4) Die Teilnehmerinnen sind grundsätzlich selbst für ihre Gesundheit verantwortlich.
§ 2 Anmeldung und Vertragsabschluss
(1) Die Anmeldung erfolgt ausschließlich online auf der Website www.lorrainehuber.com über das dort hinterlegte Anmeldeformular. Die Angaben im Anmeldeformular müssen von der Teilnehmerin vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden.
(2) Mit der Buchung wird erklärt, dass die Teilnehmerin alle in der Ausschreibung geforderten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.
(3) Ein Vertrag kommt durch Buchung des Vertragspartners und schriftlicher Buchungsbestätigung/Rechnung durch die Initiatorin für beide Vertragsparteien verbindlich zustande.
§ 3 Teilnahmegebühr und Zahlungsbedingungen
(1) Die Höhe der Teilnahmegebühr ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und der Teilnahmebestätigung.
(2) Die volle Teilnahmegebühr wird 7 Tage unmittelbar nach Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig.
(3) Zahlt die Teilnehmerin die geschuldete Anzahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Teilnahmebestätigung und auch nicht nach trotz Aufforderung und angemessener Nachfristsetzung, so ist die Initiatorin berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall steht der Initiatorin eine Kostenpauschale von EUR 50,00 zu. Die vorstehenden Rechte der Initiatorin bestehen nicht, wenn die Zahlungsverzögerung nicht von dem Teilnehmer oder allein oder überwiegend vom der Initiatorin zu vertreten ist. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten der Initiatorin unbenommen.
(4) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des vollständigen Teilnahmebetrags trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung kann die Initiatorin den Vertrag fristlos kündigen, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Mangel der Veranstaltung vorliegt. Die Initiatorin kann bei Kündigung des Reisevertrags wegen Zahlungsverzugs der Teilnehmerin als Entschädigung eine Entschädigung verlangen. Leistet die Teilnehmerin fällige Zahlungen nicht, behält sich die Initiatorin für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von EUR 20,00 vor. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt der Teilnehmerin unbenommen.
(5) Zahlungen sind nur per Überweisung möglich.
(6) Ohne vollständige Zahlung der Teilnahmegebühr vor Veranstaltungsbeginn besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung.
§ 4 Mindestteilnehmerzahl
Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 10 Teilnehmerinnen kann die Initiatorin die Veranstaltung bis spätestens 14 Tage vor deren Beginn absagen (Rücktritt vom Vertrag). In diesem Fall erhält die Teilnehmerin ihre auf die Teilnahmegebühr geleisteten Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurück. Die Initiatorin wird die Teilnehmerinnen zeitnah informieren, wenn sich zu einem früheren Zeitpunkt definitiv ergibt, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann.
§ 5 Übertragbarkeit
(1) Bis zum Veranstaltungsbeginn kann die Teilnehmerin sich durch eine andere geeignete weibliche Person („Dritte“ oder „Ersatzperson“) ersetzen lassen.
(2) Der Veranstalter kann dem Eintritt der Dritten widersprechen, wenn diese den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht entspricht. Das gleiche gilt, wenn der Teilnahme der Dritten gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(3) Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haftet die ursprüngliche Teilnehmerin zusammen mit der Ersatzperson als Gesamtschuldner für die Teilnahmegebühr und die durch den Eintritt der Dritten entstandenen angemessenen Mehrkosten.
(4) Die Initiatorin hat der Teilnehmerin einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
§ 6 Sicherheitsmaßnahmen, Ausschluss einer Teilnehmerin, fristlose Kündigung durch den Veranstalter.
(1) Den Anweisungen der Initiatorin und der Ski- und Bergführerinnen ist Folge zu leisten.
(2) Die Initiatorin kann den Vertrag auch nach Beginn der Veranstaltung aus wichtigem Grund fristlos kündigen und eine Teilnehmerin von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen.
(3) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Teilnehmerin trotz Abmahnung erheblich die Veranstaltung stört, so dass eine weitere Teilnahme für die Initiatorin oder die anderen Teilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnehmerin sich nicht an sachlich begründete Weisungen hält.
(4) Eine Abmahnung der Teilnehmerin vor Kündigung aus wichtigem Grund ist für die Initiatorin entbehrlich, wenn die Teilnehmerin in besonders grober Weise die Veranstaltung stört. Das ist insbesondere bei Begehung von Straftaten durch die Teilnehmerin gegen Leib und Leben, die sexuelle Selbstbestimmung sowie das Vermögen der Partner des Veranstalters, von Leistungsträgern sowie von anderen Teilnehmern der Fall.
(5) Die Initiatorin steht in diesem Fall die Teilnahmegebühr weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Leistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche der Initiatorin im Übrigen bleiben unberührt.
§ 7 Rücktritt der Teilnehmerin vor Veranstaltungsbeginn, Stornogebühren
(1) Eine Teilnehmerin kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Initiatorin. Den Teilnehmerinnen wird empfohlen, die Rücktrittserklärung in Textform an die am Ende dieser AGB genannte Anschrift der Initiatorin zu übersenden.
(2) Bei Rücktritt oder Nichtantritt der Teilnehmerin verliert der Veranstalter seinen Anspruch auf die vereinbarte Teilnahmegebühr. Er kann aber, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Veranstaltung nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände („höhere Gewalt“) vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Vorkehrungen und seine Aufwendungen (nachfolgend „Stornogebühren“) von der Teilnehmerin verlangen.
(3) Diese Stornogebühren sind nachfolgend in § 7 (4) pauschaliert. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen sind dabei berücksichtigt. Es bleibt der Teilnehmerin der Nachweis vorbehalten, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Veranstaltung keine oder wesentlich niedrigere als die pauschalierten Kosten (Stornogebühren) entstanden sind.
(4) Die Stornogebührenpauschale ist wie folgt gestaffelt:
- Bis 30 Tage vor Reisebeginn wird der gesamte Reisepreis (minus einer Bearbeitungsgebühr von EUR 50,-) zurück bezahlt.
- Vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn können 50% des Reisepreises einbehalten werden.
- Vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn können 80% des Reisepreises einbehalten werden.
- Ab dem 14. Tag vor Reisebeginn kann der gesamte Reisepreis einbehalten werden.
(5) Es wird ausdrücklich empfohlen, eine private Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.
§ 8 Gewährleistung
(1) Die Teilnehmerin hat bei nicht oder nur mangelhaft erbrachten Leistungen einen Anspruch auf Gewährleistung. Die Initiatorin leistet primär Gewähr durch die Behebung des Mangels oder durch eine gleichwertige Ersatzleistung.
(2) Die Teilnehmerin hat einen Mangel, den er während der Veranstaltung feststellt, unverzüglich der Initiatorin oder einem Repräsentanten der Initiatorin mitzuteilen. Die Unterlassung dieser Mitteilung lässt die Gewährleistungsansprüche zwar unberührt, kann aber zu einem Mitverschulden der Teilnehmerin führen.
8.3. Die Initiatorin leistet jedoch keine Gewähr für die Erfüllung subjektiv vorgestellter Ziele (z.B. Ausbildungserfolg, Gipfelerfolg).
§ 9 Haftung, Verantwortlichkeit
(1) Die Initiatorin haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder bloße Vermögensschäden haftet die Initiatorin nicht. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, außer bei Personenschäden. Die Initiatorin haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Handlungen der Initiatorin nicht zurechenbarer Dritter, höherer Gewalt, oder nicht ausreichenden persönlichen oder technischen Voraussetzungen der Teilnehmerin verursacht wurden, oder für Verlust und Diebstahl von Gegenständen, welche die Teilnehmerin mitführt. Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben Teilnehmern als Verbrauchern iSd KSchG gegenüber unberührt.
(2) Die Teilnehmerinnen haben ihre gesundheitliche Eignung für die Veranstaltung, gegebenenfalls durch Konsultation eines Arztes, und die Einschätzung der Risiken der sportlichen Events selbst zu überprüfen.
(3) Die Beteiligung an Sportaktivitäten müssen die Teilnehmerinnen selbst verantworten.
(4) Die Teilnehmerin haftet der Initiatorin für Schäden, insbesondere durch Verlust und Beschädigung der Leihausrüstung.
(5) Es wird empfohlen, eine Privathaftpflichtversicherung, Auslandskrankenversicherung und ggf. Unfallversicherung für diese Art von Veranstaltung abzuschließen bzw. bereits vorhandene Versicherungen zu überprüfen. Die Teilnehmerin kann auf eignen Kosten eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod abschließen.
§ 10 Datenverarbeitung, Datenschutzhinweis
(1) Die von den Teilnehmerinnen angegebenen personenbezogenen Daten werden zur Vertragsdurchführung (Abwicklung der Veranstaltung) elektronisch verarbeitet. Dies gilt insbesondere für die zur Zahlungsabwicklung notwendigen Daten. Mit der Anmeldung willigt die Teilnehmerin in eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu diesem Zweck ein.
(2) Die Initiatorin ist berechtigt für die WPD eine Liste mit personenbezogenen Daten der Teilnehmerinnen für organisatorische Zwecke anzulegen. Diese Teilnehmerliste darf an Kursleiter und Unterkunftsgeber weitergegeben werden.
(3) Bei aktiver Genehmigung durch den Vertragspartner während des Buchungsprozesses dürfen personenbezogene Daten zur Bildung von Fahrgemeinschaften auch an andere Teilnehmerinnen weitergegeben werden.
(3) Es wird darauf hingewiesen, dass während bzw. von dieser Veranstaltung laufend Film- und Fotoaufnahmen angefertigt und auch Interviews mit Teilnehmerinnen geführt werden. Mit der Anmeldung ist die allgemeine Erklärung der Teilnehmerinnen verbunden, dass einer allfälligen Verwendung des Bild- und Tonmaterials im Rahmen sach-, sorgfalts- und kontextgemäßer Berichterstattung in Massen- bzw. Informationsmedien grundsätzlich keine überwiegenden persönlichen (Anonymitäts-)Interessen entgegenstehen.
Insbesondere stimmen alle Teilnehmerinnen – soweit sie für Dritte erkennbar abgebildet sind – ausdrücklich zu, dass die im Zuge des Camps/Events entstandenen Bild- und Sprachaufnahmen (ggfs. auszugsweise) einerseits zur Nachschau des gegenständlichen sowie zur Ankündigung künftiger Camps/Events auf Webplattformen (derzeit: www.lorrainehuber.com) und SocialMedia-Accounts der Initiatorin Lorraine Huber (Strass 272, 6764 Lech am Arlberg) selbst, andererseits im Rahmen begleitender, ankündigender oder sonst kontextgetreuer Berichterstattung in der Kronen Zeitung, auf krone.at, Krone TV und den SocialMedia-Kanälen der Krone-Medien veröffentlicht werden können (Krone-Verlag GmbH & Co KG bzw. Krone Multimedia GmbH & Co KG, jeweils 1190 Wien, Muthgasse 2).
Weiters genehmigen die Teilnehmerinnen die allfällige Weitergabe und Verwendung von Foto-, Film- und Gesprächsaufnahmen, auf denen sie abgebildet bzw. zu hören sind, an/durch die Unterstützer bzw. Kooperationspartner
1. Exploristas, Verein zur Förderung von „Women´s Empowerment via Outdoor Sports“ (6780 Schruns, Silvrettastraße 22/11), zur allgemeinen Darstellung bzw. Illustration der von diesem Verein geförderten Aktivitäten, Projekte und/oder Ziele auf dessen Webauftritten und SocialMedia-Accounts (v.a. exploristas.at; Facebook, Instagram, Youtube),
2. Lech Zürs Tourismus GmbH, 6764 Lech/Arlberg, Dorf 2, zwecks Illustration publizistischer Begleitungen oder Ankündigungen in Bezug auf die „Women Progression Days“ auf deren Webauftritten (v.a. lechzuers.com) und SocialMedia-Accounts,
3. The Faction Collective SA, Route de Mauvoisin 29, 1934 Le Chable, Schweiz, zwecks Illustration von Online-Ankündigungen und -Werbemittel in Bezug auf die „Women Progression Days“ (v.a. auf SocialMedia-Accounts) und
4. Elevate Outdoor Collective Holdings, LP, USA, Seattle, WA 98101, 413 Pine St 3rd Floor, zwecks Illustration von – den Hinweis auf Dalbello & Marker als Partner enthaltenden – Online-Ankündigungen und -Werbemittel in Bezug auf die „Women Progression Days“ (v.a. auf SocialMedia-Accounts).
§ 11 Online-Streitbeilegung
Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) eingerichtet, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen.
§ 12 Sonstige Regelungen
Es gilt österreichisches Recht.
Stand: 24.11.2024
Initiatorin:
Lorraine Huber
Strass 272
6764 Lech am Arlberg
Telefon: +43 650 9558399
E-Mail: lori@lorrainehuber.com
www.lorrainehuber.com